Qualitätssicherung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
Gemäß § 3 Absatz 5 der ASV-Richtlinie gelten die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Absatz 2 SGB V für die ASV entsprechend.
Die Anlage 6 der Anzeigenformulare fasst zusammen, welche Qualitätssicherungsvereinbarungen für die jeweilige Indikation erfüllt werden müssen.
Auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung finden Sie eine Übersicht der aktuellen Fassungen der Qualitätssicherungsvereinbarungen.