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Qualitätssicherung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung

Gemäß § 3 Absatz 5 der ASV-Richtlinie gelten die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Absatz 2 SGB V für die ASV entsprechend.

Die Anlage 6 der Anzeigenformulare fasst zusammen, welche Qualitätssicherungsvereinbarungen für die jeweilige Indikation erfüllt werden müssen.

Auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung finden Sie eine Übersicht der aktuellen Fassungen der Qualitätssicherungsvereinbarungen.