Anzeigenstellung/Nachmeldung von Teammitgliedern
Um an der ASV teilnehmen zu können, haben Leistungserbringer die Erfüllung sämtlicher Anforderungen und Voraussetzungen gemäß ASV-Richtlinie (ASV-RL) gegenüber dem erweiterten Landesausschuss nach § 116b Absatz 3 Satz 1 SGB V anzuzeigen (vgl. § 2 ASV-RL).
Bei der Meldung neuer Ärzte für ein bestehendes Team ist ebenfalls eine (verkürzte) Anzeigenstellung notwendig. In diesen Fällen sind die Anlagen 1, 3 und 5 des indikationsspezifischen Anzeigenformulars für die neuen Teammitglieder beim erweiterten Landesausschuss einzureichen (Anlagen 3 und 5 im Original mit Unterschrift des Teammitglieds; Anlage 5 ggf. zusätzlich mit Unterschrift des jeweils Vertretungsberechtigten - z. B. Klinikleitung, MVZ-Leitung, anstellender Arzt). Beinhaltet das geplante Leistungsspektrum Leistungen, die einer Qualitätssicherungsvereinbarung unterliegen, so sind weitere Nachweise einzureichen (siehe Checklisten der Anlage 6 der Anzeigenformulare).
Welche konkreten Anforderungen und Voraussetzungen zu erfüllen sind, kann für jede ASV-Indikation der spezifischen Anlage zur ASV-RL entnommen werden.
Anzeigenformulare stehen für jede ASV-Indikation hier bereit.
Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt sukzessive weitere indikationsspezifische Anlagen zur ASV-RL. Überdies beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss regelmäßig Anpassungen der bestehenden ASV-RL-Anlagen. Diese Dokumente finden Sie hier.